Statuten

Statuten

  1. Name und Sitz
    Unter dem Namen «Verein Carefarming Schweiz» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
    Der Sitz des Vereins ist Hirschenhof, Untersüren 1, 6318 Walchwil.
    Die Vereinssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Bei unterschiedlichen Interpretationen der Statuten ist die deutsche Version massgebend.
    Der Verein ist Mitglied des Vereins Green Care Schweiz/Suisse/Svizzera.
  2. Ziel und Zweck
    Der Verein Carefarming Schweiz ist ein Zusammenschluss von Betreuungsfamilien im landwirtschaftlichen Umfeld, welche für familienexterne Personen qualitative Betreuung und naturnahe Begleitung gegen Bezahlung anbieten. Dabei stehen familienintegrierte Betreuung und der Mensch mit seinen Ressourcen im Zentrum.
    Der Verein setzt sich ein für:
     Qualitative soziale Betreuungsdienstleistungen im landwirtschaftlichen Umfeld
     Verbesserung der Stellung von «Betreuungsfamilien im landwirtschaftlichen Umfeld» und Aufwertung dieser Dienstleistungen in der Gesellschaft
     Einflussnahme in politische Rahmenbedingungen
     Gemeinsamer Auftritt sowie Öffentlichkeitsarbeit
     Auf- und Ausbau eines Netzwerkes nach innen und aussen
     Die Zusammenarbeit zwischen und mit den verschiedenen kantonalen oder regionalen Sektionen, sowie Mitgliederorganisationen von Carefarming Schweiz.
     Die aktive Mitarbeit bei der nationalen Plattform Green Care
    Die Individualität des Dienstleistungsangebotes seiner Mitglieder darf dabei bewahrt werden.
  3. Mittel
    Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über folgende Mittel:
     Mitgliederbeiträge
     Erträge aus eigenen Veranstaltungen und Dienstleistungen
     Beiträge aus öffentlicher Hand
     Spenden und Zuwendungen aller Art.
    Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Aktivmitglieder bezahlen einen höheren Beitrag als Passivmitglieder.
    Die Mitgliederbeiträge der kantonalen Sektionen, Vereine oder einfache Gesellschaften werden jährlich durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes festgelegt.
    Verein Carefarming Schweiz | Association Carefarming Suisse | Associazione Carefarming Svizzera
    Die Rechnungsstellung erfolgt im Januar an die Sektion aufgrund der Anzahl Mitglieder der jeweiligen Sektion (Vereins oder einfachen Gesellschaft) des am 31.12. abgelaufenen Jahres.
    Amtierende Vorstandsmitglieder (ohne Revisionsstelle) sind vom Beitrag befreit. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
    Die Mitglieder haben den Vereinsbeitrag bis 31. Dezember zu bezahlen.
  4. Mitgliedschaft
    Mitglied werden können natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck unterstützen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliederbeitrages fürs laufende Vereinsjahr.
    Mitglieder sind alle kantonalen Sektionen, Vereine oder einfache Gesellschaften mit demselben Ziel und Zweck von Carefarming Schweiz.
    Aktivmitglieder mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche aktiv Betreuungsdienstleistungen im landwirtschaftlichen Umfeld anbieten, das heisst auch Sektions-, Vereinsmitglieder oder Mitglieder von einfachen Gesellschaften für Carefarming der verschiedenen Kantone.
    4/5 der Aktivmitglieder müssen einen Landwirtschaftsbetrieb führen oder dort wo sie betreuen landwirtschaftlich tätig sein.
    Passivmitglieder ohne Stimmrecht sind ehemalige Aktivmitglieder, welche momentan keinen Betreuungsplatz anbieten oder natürliche Personen, die die Absicht haben, in naher Zukunft Betreuungsdienstleistungen im landwirtschaftlichen Umfeld anzubieten, sowie Gastfamilien ohne landwirtschaftlichen Bezug.
    Gönnermitglieder ohne Stimmrecht bezahlen einen Jahresbeitrag.
    Partnerschaften werden individuell geregelt.
    Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  5. Erlöschen der Mitgliedschaft
    Die Mitgliedschaft erlischt
     bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
     bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.
  6. Austritt und Ausschluss
    Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich. Das Austrittschreiben muss mindestens 8 Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Ein Mitglied kann jederzeit
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    ohne Angabe von Gründen durch die 2/3 Mehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden. Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand automatisch ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die darauffolgende Mitgliederversammlung weiterziehen. Mit dem Austritt/Ausschluss verfallen Nutzungsrechte.
  7. Organe des Vereins
    Die Organe des Vereins sind:
    a) die Generalversammlung oder Mitgliederversammlung
    b) der Vorstand
    c) die Revisionsstelle
    d) die Geschäftsstelle
  8. Die Mitgliederversammlung
    Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich im 1. Quartal statt. Zur Generalversammlung werden die Vereinsmitglieder vier Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen und Korrespondenzen per E-Mail sind gültig.
    Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 14 Tage vorher schriftlich an den Vorstand zu richten.
    Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 3 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
    Die Mitgliederversammlung als oberstes Organ des Vereins, hat folgende unentziehbare Aufgaben und Kompetenzen:
    a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
    b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
    c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des übrigen Vorstandes sowie der Kontrollstelle
    f) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
    g) Genehmigung des Jahresbudgets
    h) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
    i) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
    j) Änderung der Statuten
    k) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
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    Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
    Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende den Stichentscheid.
    Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ¾ Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
  9. Der Vorstand
    Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
    Mindestens 2/3 sind Aktivmitglieder.
    Der Vorstand ist mit mindestens 3 Personen beschlussfähig.
    Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
    Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
    Er erlässt Reglemente.
    Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen. In jeder Arbeitsgruppe ist ein Vorstandsmitglied tätig, sonst kann die Gruppe auch aus externen Personen bestellt sein.
    Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
    Weitere Aufgaben und Kompetenzen des Vorstands
    Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen der gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
    Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
    a) Präsidium
    b) Vizepräsidium
    c) Finanzen
    d) Aktuariat
    e) Weitere
    Ämterkumulation ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.
    Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
    Der Vorstand hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
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  10. Die Revisionsstelle
    Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren oder eine juristische Person, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
    Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  11. Zeichnungsberechtigung
    Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung zu zweien.
  12. Haftung
    Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder und Organe ist ausgeschlossen.
  13. Auflösung des Vereins
    Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und mit dem Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder aufgelöst werden.
    Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt und Sitz in der Schweiz hat. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
  14. Inkrafttreten
    Diese Statuten wurden an der Generalversammlung per Zoom vom 12. Februar 2022 von den anwesenden Mitgliedern angenommen. Sie sind mit diesem Datum in Kraft getreten.
    Ort, Datum: Mühleweg, 12. Februar 2022
    Präsidentin, Karin Wyss Protokollführer, Vize-Präsident, André Stalder